Erweiterte Einziehung: Der BGH erlaubt den Zugriff auch auf Vermögen, das erst nach der Tat erworben wurde


Das Wichtigste in Kürze
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 (Az. GSSt 1/25) entschieden: Gerichte dürfen Vermögen im Wege der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB auch dann einziehen, wenn es zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat noch gar nicht vorhanden war. Entscheidend ist allein, dass das Vermögen bei der gerichtlichen Entscheidung noch da ist und das Gericht überzeugt ist, dass es aus anderen Straftaten stammt. Damit ist ein Streit zwischen den Strafsenaten des BGH beendet.
Was ist die erweiterte Einziehung?
Wer eine Straftat begeht, muss damit rechnen, dass ihm der Gewinn daraus wieder abgenommen wird. Das nennt man Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB).
Die erweiterte Einziehung (§ 73a StGB) geht noch einen Schritt weiter. Sie erlaubt es dem Gericht, auch Geld oder Gegenstände einzuziehen, die nicht aus der konkret angeklagten Tat stammen, sondern aus anderen Straftaten, die sich nicht im Einzelnen nachweisen lassen. Das Gericht muss also nicht beweisen, bei welcher Tat genau das Geld erlangt wurde. Es muss aber davon überzeugt sein, dass es aus Straftaten stammt.
Ein typisches Beispiel: Bei einer Durchsuchung findet die Polizei eine größere Summe Bargeld. Der Beschuldigte wird wegen eines Drogengeschäfts verurteilt. Das Bargeld lässt sich diesem einen Geschäft nicht zuordnen, das Gericht ist aber überzeugt, dass es aus weiteren Drogengeschäften stammt. Dann kann es das Geld erweitert einziehen.
Worum ging es in dem Fall?
Das Landgericht Berlin hatte einen Mann wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter anderem zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Mann hatte im Jahr 2020 ein Kilogramm Kokain für einen Dritten entgegengenommen. 800 Gramm verkaufte er für diesen weiter, 200 Gramm verkaufte er auf eigene Rechnung und nahm dabei 7.200 Euro ein. Diesen Betrag zog das Gericht als Wert des Tatertrags ein.
Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Mai 2022 fanden die Ermittler außerdem 11.875 Euro Bargeld. Nach Überzeugung des Landgerichts stammte dieses Geld aus anderen Straftaten, die sich nicht näher konkretisieren ließen. Das Gericht ordnete deshalb auch hier die erweiterte Einziehung an.
Das Problem: Es war nicht nachgewiesen, dass der Mann das Bargeld schon 2020, also zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat, besaß.
Worüber waren sich die BGH-Senate uneinig?
Der 2. und der 4. Strafsenat des BGH hatten bisher verlangt, dass der einzuziehende Vermögenswert bereits bei Begehung der abgeurteilten Tat (der sogenannten Anlasstat) vorhanden gewesen sein muss. Nach dieser Auffassung hätte das Bargeld nicht eingezogen werden dürfen.
Der 5. Strafsenat sah das anders. Nach einer Anfrage schlossen sich der 1., 2., 3. und 6. Strafsenat seiner Auffassung an. Nur der 4. Strafsenat blieb bei seiner Linie. Deshalb musste der Große Senat für Strafsachen entscheiden.
Was hat der Große Senat entschieden?
Der Große Senat hat sich der Mehrheit angeschlossen. Für die erweiterte Einziehung gilt jetzt:
Der Gegenstand muss nicht schon bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gewesen sein.
Er muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden sein.
Das Gericht muss überzeugt sein, dass er durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangt wurde.
Damit ist die bisherige zeitliche Grenze weggefallen.
Was bedeutet die Entscheidung für Beschuldigte?
Die Entscheidung erweitert die Zugriffsmöglichkeiten des Staates spürbar. Bargeld, Kontoguthaben oder Wertgegenstände, die bei einer Durchsuchung gefunden werden, können künftig auch dann eingezogen werden, wenn die angeklagte Tat schon Jahre zurückliegt.
Für Betroffene heißt das: Die Frage, wann Geld erworben wurde, hilft in der Verteidigung nicht mehr weiter. Umso wichtiger wird die Frage, woher es stammt. Denn die erweiterte Einziehung setzt weiterhin voraus, dass das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt ist. Eine bloße Vermutung reicht nicht.
Wie kann man sich gegen eine erweiterte Einziehung verteidigen?
Eine wirksame Verteidigung setzt früh an, idealerweise schon im Ermittlungsverfahren, sobald Vermögen sichergestellt oder ein Vermögensarrest angeordnet wurde. Wichtige Ansatzpunkte sind die legale Herkunft des Vermögens (etwa Arbeitseinkommen, Ersparnisse, Erbschaften, Darlehen oder Verkäufe, belegt durch Kontoauszüge, Verträge oder Zeugen), die Beweiswürdigung des Gerichts (hat es die Möglichkeit legaler Herkunft ausreichend geprüft?), das Verhältnis zur Einziehung nach § 73 StGB und das Verbot doppelter Abschöpfung (§ 73a Abs. 2 StGB) sowie die Frage, ob die Einziehung im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet ist.
Gerade weil Einziehungsentscheidungen oft hohe Summen betreffen und neben die eigentliche Strafe treten, sollten sie nie als Nebensache behandelt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB?
Sie erlaubt die Einziehung von Vermögen, das aus anderen, nicht konkret nachweisbaren Straftaten stammt, wenn jemand wegen einer Straftat verurteilt wird.
Muss das Geld schon bei der Tat vorhanden gewesen sein?
Nein. Seit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 1. Juni 2026 (GSSt 1/25) kommt es nur darauf an, dass das Vermögen bei der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist und aus Straftaten stammt.
Muss das Gericht beweisen, aus welcher Tat das Geld stammt?
Nein, eine konkrete Tat muss nicht festgestellt werden. Das Gericht muss aber von der kriminellen Herkunft überzeugt sein.
Kann ich eingezogenes Geld zurückbekommen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Kann die legale Herkunft belegt oder die Beweiswürdigung des Gerichts erfolgreich angegriffen werden, kommt eine Aufhebung der Einziehung in Betracht, etwa im Rechtsmittelverfahren.
Gilt die erweiterte Einziehung nur bei Drogendelikten?
Nein. Seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 kann sie grundsätzlich bei jeder rechtswidrigen Tat angeordnet werden.
Quelle: BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 01.06.2026 – GSSt 1/25.
Über den Autor
Rechtsanwalt Dr. Dirk Meinicke ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Mandanten bundesweit in Strafverfahren.
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