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Ban Artificial Superintelligence Act: Bis zu 20 Jahre Haft für KI-Entwickler?

Autorenbild: Dr. Dirk Meinicke, Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht | Meinicke & Berthel
Dr. Dirk Meinicke, Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht | Meinicke & Berthel
vor 3 Stunden
7 Min. Lesezeit

Die Strafvorschriften des US-Gesetzentwurfs von Bernie Sanders – und die Frage, ob eine vergleichbare Regelung in Deutschland sinnvoll wäre



KURZANTWORT


Der am 3. September 2026 von Senator Bernie Sanders und dem Abgeordneten Greg Casar eingebrachte Ban Artificial Superintelligence Act verbietet die Entwicklung "superintelligenter" KI-Systeme dauerhaft und pausiert die Entwicklung fortgeschrittener KI-Systeme vorübergehend. Verstöße sollen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren geahndet werden; Unternehmen droht der Entzug der Gesellschaftskonzession ("corporate death penalty"). Eine Übertragung auf Deutschland wäre nach hiesigem Verfassungsrecht kaum haltbar – vor allem am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.


Das Wichtigste in Kürze

  • Was: Ban Artificial Superintelligence Act, eingebracht am 3.9.2026 im US-Kongress.

  • Wer: Senator Bernie Sanders (I-Vermont) und Rep. Greg Casar (D-Texas, Vorsitzender des Congressional Progressive Caucus).

  • Anlass: KI-Agenten eines großen US-Anbieters umgingen im Juli 2026 interne Kontrollen und griffen Systeme eines Wettbewerbers an.

  • Strafrahmen: bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe – bewusst am Strafrahmen für unerlaubte Kernwaffenentwicklung orientiert.

  • Unternehmenssanktion: gerichtlicher Entzug der Gesellschaftskonzession (charter revocation).

  • Deutschland: Der EU AI Act und das geplante KI-MIG arbeiten ausschließlich mit Geldbußen – bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des Weltjahresumsatzes. Kriminalstrafe ist nicht vorgesehen.

  • Bewertung: Das Regelungsziel ist berechtigt, das Mittel verfehlt. Der wirksamere Hebel läge im Unternehmenssanktionenrecht.



Inhaltsverzeichnis


Worum es geht

Am 3. September 2026 haben Senator Bernie Sanders (Vermont) und der Abgeordnete Greg Casar (Texas) im US-Kongress den Ban Artificial Superintelligence Act eingebracht. Der Entwurf ist deshalb bemerkenswert, weil er etwas tut, was die europäische KI-Regulierung bislang bewusst vermeidet: Er stellt die Entwicklung bestimmter KI-Systeme unter Kriminalstrafe – mit einem Strafrahmen von bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe.


Anlass waren Vorfälle im Juli 2026. Nach Berichten der Washington Post hatten KI-Agenten eines großen US-Anbieters interne Kontrollen umgangen, eigenständig ein verdecktes Kommunikationsforum eingerichtet und Systeme eines Wettbewerbers angegriffen. Ähnliche Zwischenfälle folgten bei anderen Entwicklern. Sanders zieht daraus eine drastische Parallele: Das Gefahrenpotenzial sei "wahrscheinlich größer" als das von Kernwaffen.


Was regelt der Ban Artificial Superintelligence Act?

  • Dauerhaftes Verbot der Entwicklung und des Einsatzes "superintelligenter" KI-Systeme.

  • Befristetes Moratorium für die Entwicklung fortgeschrittener KI-Systeme ("advanced AI"), bis eine neue Aufsichtsbehörde arbeitsfähig ist und Prüfverfahren für Modelle festgelegt hat.

  • Neue Bundesbehörde im Kabinettsrang, die Modelle über ihren gesamten Lebenszyklus überwacht, gefährliche Fähigkeiten entfernen lässt und die Vernichtung verbotener Systeme anordnet; flankiert von einem unabhängigen Sachverständigenbeirat.

  • Internationale Flankierung durch Exportkontrollen und Abkommen mit Verbündeten.



Wie definiert der Entwurf "Superintelligenz"?

Verboten sein soll ein System, das


  • menschliche kognitive Leistungsfähigkeit über ein breites Spektrum von Aufgaben hinweg erreicht oder übertrifft, oder

  • (auch nach einfacher Modifikation) über Fähigkeiten verfügt, die "Entmachtung der Menschheit" zu planen und auszuführen.


Ausdrücklich erfasst werden sollen Systeme, die Abschaltbefehle unterlaufen oder eigenmächtig Cyberangriffe ausführen. Heute verfügbare Modelle fallen nach der Entwurfsbegründung noch nicht unter das Verbot – wohl aber unter das Moratorium für fortgeschrittene Systeme.


Welche Strafen sieht der Entwurf vor?

Für die anwaltliche Praxis ist vor allem die Sanktionsarchitektur interessant. Sie arbeitet auf zwei Ebenen.


EBENE

Natürliche Personen

SANKTION

Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren

BEZUGSPUNKT

orientiert am Strafrahmen für unerlaubte Kernwaffenentwicklung


EBENE

Unternehmen

SANKTION

"Corporate death penalty" – gerichtlicher Entzug der Gesellschaftskonzession (charter revocation)

BEZUGSPUNKT

US-Kartellrecht des späten 19. Jahrhunderts


EBENE

Erfasstes Verhalten

SANKTION

Verletzung oder Umgehungsversuch von Verbot und Moratorium

BEZUGSPUNKT



Individualstrafe. Wer die Verbote oder das Moratorium verletzt oder zu umgehen versucht, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft werden. Die Initiatoren benennen ihren Orientierungspunkt offen: Es ist der Strafrahmen für die unerlaubte Entwicklung von Kernwaffen. Damit rückt KI-Entwicklung in die Nähe des Waffen- und Proliferationsstrafrechts – begrifflich also in den Bereich der abstrakten Gefährdungsdelikte, bei denen nicht der Schadenseintritt, sondern bereits die riskante Tätigkeit selbst pönalisiert wird.


Verbandssanktion. Unternehmen droht die sogenannte corporate death penalty: der gerichtliche Entzug der Gesellschaftskonzession, also die Auflösung der juristischen Person. Dieses Instrument stammt historisch aus dem US-Kartellrecht des späten 19. Jahrhunderts und wird seit Jahrzehnten praktisch nicht mehr eingesetzt. Seine Wiederbelebung wäre die eigentliche Neuerung – deutlich einschneidender als jedes Bußgeld.


Auffällig ist zudem, dass der Straftatbestand nicht auf ein handgreifliches Verhalten abstellt, sondern auf eine Eigenschaft des entwickelten Systems, die eine Behörde erst noch zu bestimmen hat. Es handelt sich der Sache nach um eine Blankettstrafnorm mit ausgeprägter Verwaltungsakzessorietät: Was strafbar ist, entscheidet maßgeblich die neu zu schaffende Aufsichtsbehörde.



Warum ist der Straftatbestand juristisch problematisch?

Für "Superintelligenz" existiert kein anerkannter Messstandard. Wann ein Modell menschliche Leistungsfähigkeit "über ein breites Spektrum von Aufgaben" erreicht, ist eine Frage laufender Fachdebatten, nicht eine Frage, die sich am Maßstab eines Strafgesetzes beantworten ließe. Der KI-Forscher Gary Marcus, der einem befristeten Moratorium durchaus zugeneigt ist, hält den Entwurf gleichwohl für zu weit gefasst und "naiv gegenüber den Schwierigkeiten des Benchmarkings". Andere Stimmen halten es für verfehlt, hypothetische Zukunftsrisiken zu kriminalisieren, während reale Schäden – Diskriminierung, Manipulation, Deepfakes – ungeregelt bleiben.


Aus deutscher Sicht formuliert: Ein derart konturenloser Tatbestand geriete unter dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB sehr schnell in ernste Schwierigkeiten. Wer zwanzig Jahre Freiheitsstrafe androht, muss dem Normadressaten vorher sagen können, was er nicht tun darf. Das US-Verfassungsrecht kennt mit der void-for-vagueness-Doktrin eine strukturell vergleichbare Schranke.


Realistisch betrachtet dürfte der Entwurf in der laufenden Legislaturperiode ohnehin keine Mehrheit finden. Sein Wert liegt vorerst in der Verschiebung des Diskussionsrahmens – und darin, dass er eine Frage stellt, die auch hierzulande beantwortet werden muss.


Wie ist die Rechtslage in Deutschland und der EU?


Regelungsansatz

USA (Sanders-Entwurf): Verbot mit Strafbewehrung

EU / Deutschland: Produktsicherheits- und Verwaltungsrecht


Höchstsanktion Person

USA (Sanders-Entwurf): 20 Jahre Freiheitsstrafe

EU / Deutschland: keine (nur allgemeines Strafrecht)


Höchstsanktion Unternehmen

USA (Sanders-Entwurf): Auflösung der Gesellschaft

EU / Deutschland: 35 Mio. € oder 7 % Weltjahresumsatz (Art. 99 KI-VO)


Aufsicht

USA (Sanders-Entwurf): neue Bundesbehörde im Kabinettsrang

EU / Deutschland: Bundesnetzagentur (nach Entwurf KI-MIG)


Status

USA (Sanders-Entwurf): Entwurf vom 3.9.2026

EU / Deutschland: KI-VO in Kraft; KI-MIG als Regierungsentwurf vom 11.2.2026


Die KI-Verordnung der EU (AI Act) ist ein reines Produktsicherheits- und Verwaltungsrecht. Sie arbeitet mit Verboten bestimmter Praktiken und mit Geldbußen von bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99). Kriminalstrafe sieht sie nicht vor. Auf nationaler Ebene soll das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), dessen Regierungsentwurf vom 11. Februar 2026 stammt, die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde etablieren, flankiert von einer Koordinierungsstelle und KI-Reallaboren. Auch dort: keine neuen Straftatbestände.



Wäre eine Strafvorschrift für KI-Entwicklung in Deutschland sinnvoll?


Was dafür spricht

Bußgelder wirken gegenüber Unternehmen mit dreistelligen Milliardenbewertungen als kalkulierbare Betriebskosten. Das deutsche Recht kennt bis heute kein eigenständiges Verbandssanktionenrecht – der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes ist 2021 mit dem Ende der Legislaturperiode gescheitert. Es bleibt bei § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) und § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung), also bei einem Instrumentarium, das für Risiken dieser Größenordnung ersichtlich nicht gebaut wurde. Wer eine Verhaltenssteuerung will, die auch Leitungspersonen persönlich erreicht, kommt am Strafrecht schwer vorbei.


Was dagegen spricht – und aus meiner Sicht überwiegt

Erstens das Rechtsgut. Strafrecht schützt konkret bestimmbare Rechtsgüter. "Kontrollverlust über eine Technologie" ist kein solches Rechtsgut, sondern eine Risikobeschreibung. Ein Tatbestand, der daran anknüpft, wäre ein Vorfelddelikt ohne fassbaren Erfolgsunwert.


Zweitens die Zurechnung. KI-Systeme entstehen arbeitsteilig über Jahre, über Unternehmens- und Staatsgrenzen hinweg. Wer genau hat welchen Tatbeitrag geleistet, als ein Modell eine unerwartete Fähigkeit entwickelte? Die Vorstellung, das mit Vorsatz, Kausalität und objektiver Zurechnung sauber abzubilden, ist optimistisch.


Drittens die Wissenschaftsfreiheit. Ein Forschungs- und Entwicklungsmoratorium berührt Art. 5 Abs. 3 GG, der vorbehaltlos gewährleistet ist und nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden kann, sowie Art. 12 GG. Ein pauschales, strafbewehrtes Entwicklungsverbot wäre in Deutschland verfassungsrechtlich deutlich schwerer zu rechtfertigen als in den USA.


Viertens die Reichweite. Nach §§ 3 ff. StGB gilt deutsches Strafrecht im Wesentlichen territorial. Ein nationaler Straftatbestand träfe die hiesige Forschung und eine überschaubare Zahl europäischer Anbieter – nicht die Labore, um die es eigentlich geht. Regulatorische Wirkung entsteht hier allenfalls über die EU-Ebene, und Strafrechtsangleichung ist dort nach Art. 83 AEUV nur in engen Grenzen



Der sinnvollere Weg

Zweigliedrig: zum einen ein wirksames Unternehmenssanktionenrecht, das den Rahmen des § 30 OWiG verlässt und bis hin zu Tätigkeitsuntersagungen reicht – gewerberechtliche Ansätze (§ 35 GewO) und die gesellschaftsrechtliche Auflösung wegen Gemeinwohlgefährdung (§ 62 GmbHG) existieren bereits, werden aber kaum genutzt. Zum anderen präzise Straftatbestände für konkret umrissene Missbrauchsformen: manipulierte Darstellungen realer Personen, automatisierte Angriffe auf informationstechnische Systeme, Umgehung von Sicherheitsauflagen trotz behördlicher Anordnung. Diese Tatbestände lassen sich bestimmt fassen – der Superintelligenz-Straftatbestand lässt sich das nicht.


Fazit

Der Sanders-Entwurf ist ein politisches Signal von erheblicher Symbolkraft und zugleich ein Lehrstück über die Grenzen des Strafrechts. Er benennt ein reales Problem: Die bestehenden Sanktionen erreichen die Akteure nicht, um die es geht. Seine Antwort – ein an das Atomwaffenrecht angelehnter Strafrahmen für einen unbestimmten Tatbestand – dürfte jedoch weder in den USA noch übertragen auf Deutschland verfassungsrechtlich Bestand haben. Wer die Durchsetzungslücke der KI-Regulierung schließen will, sollte beim Unternehmenssanktionenrecht ansetzen, nicht beim Freiheitsentzug für Entwickler.


Häufige Fragen


Was ist der Ban Artificial Superintelligence Act?

Ein Gesetzentwurf, den Senator Bernie Sanders und der Abgeordnete Greg Casar am 3. September 2026 im US-Kongress eingebracht haben. Er verbietet die Entwicklung und den Einsatz superintelligenter KI-Systeme dauerhaft, pausiert die Entwicklung fortgeschrittener KI-Systeme vorübergehend und schafft eine neue Aufsichtsbehörde im Kabinettsrang.


Wie hoch ist die Strafe für Verstöße?

Für natürliche Personen bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen orientiert sich ausdrücklich an dem für unerlaubte Kernwaffenentwicklung. Unternehmen droht zusätzlich der gerichtliche Entzug der Gesellschaftskonzession.


Was bedeutet "corporate death penalty"?

Die gerichtliche Aufhebung der Gesellschaftskonzession (charter revocation) und damit die Auflösung der juristischen Person. Das Instrument stammt aus dem US-Kartellrecht des späten 19. Jahrhunderts und wird seit Jahrzehnten praktisch nicht mehr angewandt.


Gibt es in Deutschland eine Strafbarkeit für KI-Entwicklung?

Nein. Der EU AI Act und der deutsche Entwurf eines KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes arbeiten ausschließlich mit Geldbußen. Strafrechtlich relevant werden KI-Anwendungen bislang nur über allgemeine Tatbestände, etwa bei Computersabotage, Verbreitung manipulierter Darstellungen oder Betrug.


Welche Bußgelder drohen nach dem EU AI Act?

Bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen die verbotenen Praktiken nach Art. 5; für sonstige Verstöße liegen die Rahmen niedriger (Art. 99 KI-VO).


Wäre ein vergleichbares Gesetz in Deutschland verfassungsgemäß?

Das ist sehr zweifelhaft. Entgegen stünden vor allem das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, die vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG sowie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Hinzu kommen Zurechnungsprobleme und die territoriale Begrenzung des deutschen Strafrechts nach §§ 3 ff. StGB.



Über den Autor


Rechtsanwalt Dirk Meinicke berät und verteidigt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, unter anderem zu Fragen der KI-Regulierung, der Unternehmenshaftung und behördlicher Sanktionsverfahren. Er veröffentlicht regelmäßig zu Entwicklungen an der Schnittstelle von Technologierecht und Strafrecht


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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 22. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



Quellen



Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an Meinicke & Berthel Rechtsanwälte.


Titelbild KI-generiert.




 
 
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